Swiss Iranian Medical Association
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Swiss Iranian Medical Association
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Human beings are members of a whole, In creation of one essence and soul. If one member is afflicted with pain, Other members uneasy will remain. If you've no sympathy for human pain, The name of human you cannot retain
Statuten
1. Rechtsform, Zweck und SitzArt. 1.1
DE
Add paragUnter dem Namen “S.I.M.A.” (Swiss Iranian Medical Association) besteht ein nicht-gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 1.2
Die Mitglieder bekennen sich zur Neutralität und Parteilosigkeit des Vereins und verfolgen keinerlei religiöse oder ideologische Interessen.Wir bekennen uns zur Säkularität des Staates und zu den internationalen Menschenrechten gemäss “der Internationalen Menschenrechtscharta der UN”, “UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau” sowie”UN-Kinderrechtskonvention”.
Wir setzen uns für die Gleichberechtigung der Menschen entsprechend dieser Internationalen Charts ein, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder ethischer Herkunft.
Dabei arbeiten wir auch mit nationalen und internationalen gemeinnützigen Vereinen sowie Organisationen, die die gleichen Ziele verfolgen zusammen.
Art. 1.3
Der Zweck des Vereins sind:• humanitäre Hilfe zur medizinischen und sozialen Versorgung der iranischen Bevölkerung im In- und Ausland• nachhaltige Vorbeugung der körperlichen und seelischen Erkrankungen im Iran• informative Veranstaltungen in der Schweiz über die medizinische, soziale Situation im Iran.• Förderung des Umweltschutzes im Iran.
Art. 1.4
Der Sitz des Vereins ist Lausanne.Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
2. Mittel
Art. 2.1
Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 2.2
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 2.3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Mitgliedschaft
Art. 3.1
Die Mitgliedschaft steht Angehörigen der Heilberufe iranischer Herkunft sowie Angehörigen der Heilberufe mit besonderem Interesse an der iranischen Kultur sowie an der Unterstützung der iranischen Bevölkerung offen. Ferner sollte das Interesse in der Erreichung der in Art.1.3 genannten Vereinszwecke liegen und diese vollumgänglich respektiert werden.
Art. 3.2
Der Verein besteht aus:• Aktivmitgliedern• Fördermitgliedern• Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder sind stimmberechtigt, leisten höhere Mitgliedsbeiträge als Passivmitglieder.Aktivmitglieder geniessen unter Umständen eine Ermässigung auf die Angebote des Vereins.Passivmitglieder sind stimmberechtigt, leisten niedrigere Mitgliedsbeiträge als Aktivmitglieder.Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und von allen Pflichten der Vereinsarbeit befreit.Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge in freiwilliger Art und Höhe und sind nicht stimmberechtigt.Personen mit dem Status „Schüler/Student“ der Heilberufe sind Aktivmitglieder und werden von Mitgliedsbeiträgen befreit. Dieser Status ist bis zum 31.Dezember jeden Jahres per Zustellung einer Kopie des Schüler-/Studentenausweises beim Vorstand nachzuweisen, ansonsten werden diese ab dem 1.Januar des neuen Jahres als Passivmitglieder eingestuft.
Art. 3.3
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch eine im Februar jeden Jahres zugestellten Rechnung fällig. Beim Eintritt wird der anteilige Jahresbeitrag angerechnet und per Rechnung zugestellt.
Art. 3.4Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 3.5Die Mitgliedschaft erlischt durch:• Austritt oder Tod bei Personen• Austritt oder Auflösung bei Organisation• Ausschluss• Versäumnis des Mitgliedsbeitrages, welche nach Erhalt der zweiten Erinnerung stets nicht beglichen ist. Dies führt zum Ausschluss aus dem Verein.
4. Austritt und Ausschluss
Art. 4.1
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per Ende des laufenden Monats möglich. Das formlose Austrittsschreiben muss mindestens 14 Tage (es gilt der Poststempel) vor Monatsende und in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet werden. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Art. 4.2
Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch einen Ausschluss aus «wichtigen Gründen» durch den Vorstand erloschen werden. Die betroffene Person/Organisation kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
5. Organisation
Art. 5.1
Die Organe des Vereins sind:• die Generalversammlung• der Vorstand• die Revisionsstelle.
6. Generalversammlung
Art. 6.
1Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar statt und wird vom Vorstand einberufen.
Art. 6.2
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:• Verabschiedung und Änderung der Statuten• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle• Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten• Genehmigung der Berichte/Protokolle, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle• Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge• Auflösung des Vereins• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 6.3
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Art. 6.4
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 6.5
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 6.6
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 6.7
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:• den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr• den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins• die Berichte des Finanzvorstands und der Revisionsstelle• die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle• andere Vorschläge.
Art. 6.8
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 6.9Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder statt.
Art. 6.10Statutenänderungen ben
ötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Vorstand
Art. 7.1
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er vertritt den Verein nach aussen, leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 7.2
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 7.3
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 7.4
Die Aufgaben des Vorstands sind:• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen• Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern• Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 7.5
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.
Art. 7.6
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen und für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 7.7
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen, welche im Rahmen der Vereinsarbeit entstanden sind.
8. Revisionsstelle
Art. 8.1
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus einem/einer von der Generalversammlung gewählten Revisoren/Revisorin.
Art. 8.2
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
9. Auflösung
Art. 9.1
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiva, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
10. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15.04.2023 in Meisterschwanden angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft
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